Rechtliche Informationen

Ab welchem Alter darf man Paintball spielen?

In Deutschland ist es nicht erlaubt, einen Markierer zu Erwerben, zu Besitzen oder zu Führen, solange man nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, da der Markierer als „Freie Waffe“ dem Waffengesetzt unterliegt.

Der Erwerb und Besitz einer Druckluft-, Federdruckwaffe und CO2-Waffe unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen, Händlerkennung und Kaliber gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1).

Alle von paintball.de vertriebenen Paintballwaffen sind frei ab 18 Jahren zu erwerben (Einschränkungen siehe Artikelbeschreibungen der Produkte). Beim Kauf eines Produkts bei dem ein Altersnachweis erforderlich ist, benötigen wir daher eine Kopie Ihres Personalausweises. Hinweise zum Altersnachweis.

Umgang mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen bzw. Umgang mit Paintballwaffen

Wesentlich für die Beurteilung der Waffe ist, dass diese das sog. "F im Fünfeck" besitzt. Unter dieser Voraussetzung gelten für die Waffe erleichterte Erwerbs- und Besitzbestimmungen. Davon ausgehend, dass die Waffe dieses Zeichen besitzt, darf sie ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Der Transport zum offiziellen Spielfeld darf dann nur in der Weise erfolgen, dass die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist, d.h folglich entladen und idealerweise im Kofferraum eines PKW und in einer verschlossenen Tasche. Zum verschließen der Tasche kann z.B. ein kleines Reiseschloss verwendet werden. Als Strecke vom Aufbewahrungsort zum Spielfeld ist dabei die kürzeste Wege-Verbindung zwischen den Orten zu wählen.

Ein Führen der Waffe (i.d.R. das Tragen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums) ist nur mit dem "regulären" Waffenschein möglich. Dieser ist nicht identisch mit dem sog. Kleinen Waffenschein, der nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen gilt. Die Paintball-Waffe darf daher selbst mit dem Kleinen Waffenschein nicht außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden.

Freie Waffen (Paintballwaffen sind Freie Waffen) Luftdruck, Federdruck oder C02-Waffen mit F-Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit oben genannten freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die folgenden Gesetze sind für den legalen Umgang mit Ihrer Paintballwaffe unbedingt zu beachten:
Paintballmarkierer sind laut Waffengesetz (WaffG) Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen und werden rechtlich genau so (wie ein "Luftgewehr") behandelt. Paintballwaffen sind also kein Spielzeug sondern fallen unter das Waffengesetz. Sie als Käufer sind selber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich!

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) Alle von paintball.de vertriebenen Paintballwaffen sind frei ab 18 Jahren zu erwerben.

2. Führen und Transport von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen.
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt aber nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Paintballspielfeld zur Wohnung oder zum Paintballhändler).

35.6.1 WaffVwV Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

35.6.2 WaffVwV Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär oder Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z. B. in einer geschlossenen Aktentasche oder einem Futteral) getragen wird.

(Einfach im Wald oder in der Öffentlichkeit mit einer Paintballwaffe herumlaufen ist also nicht erlaubt! Der Transport ist z. B. im Auto unter dem Fahrersitz oder am Körper ist auch verboten. Der Transport in einer verschlossenen Tasche im Kofferraum oder im Fahrzeuginnern in einem verschlossenem Behältnis (Waffenkoffer) ist aber erlaubt).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

4. Sichere Aufbewahrung von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen.
Allgemein gilt § 36 Abs. 1 WaffG "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen...".

Freie Waffen (Paintballwaffen mit F sind Freie Waffen) Luftdruck, Federdruck oder C02-Waffen mit F-Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind ebenso wie Hieb- und Stosswaffen so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit oben genannten freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis wäre somit ausreichend. Ein Tresor oder Waffenschrank ist nicht erforderlich.